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   OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16   

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https://dejure.org/2016,50491
OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16 (https://dejure.org/2016,50491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2016 - 17 U 77/16 (https://dejure.org/2016,50491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. November 2016 - 17 U 77/16 (https://dejure.org/2016,50491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 312b BGB
    Darlehensvertrag: Voraussetzung für das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensvertrag: Voraussetzung für das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312b
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16
    Insoweit dürfte die Verwendung des allgemeingebräuchlichen Wortes "Exemplar" sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus "Textform" (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 - 19 U 160/15 -, Rn. 48, juris; Senat, Beschluss vom 02. Mai 2016 - 17 U 4/16).
  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16
    Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB a. F. gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 -, BGHZ 160, 393-400, Rn. 20).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 508/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16
    Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier dem Darlehensvertrag - soll § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. sicherstellen, dass dem Verbraucher der Text des Vertrages bzw. seiner Vertragserklärung vorliegt, denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, hier der Kreditvertrag, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2016 - 19 U 160/15

    Darlehen: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 355 II 1 BGB a.F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2016 - 17 U 77/16
    Insoweit dürfte die Verwendung des allgemeingebräuchlichen Wortes "Exemplar" sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus "Textform" (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 - 19 U 160/15 -, Rn. 48, juris; Senat, Beschluss vom 02. Mai 2016 - 17 U 4/16).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2017 - 17 U 126/17

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag

    Insoweit dürfte die Verwendung des allgemein gebräuchlichen Wortes "Exemplar" sogar noch besser verständlich sein als die des juristischen Terminus "Textform" (Senat, Beschluss vom 2.5.2016 - 17 U4/16 - juris; Urteil vom 2.11.2016 -17 U 77/16 - juris).
  • OLG Köln, 02.02.2017 - 12 U 115/16

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts im Sinne von § 312c BGB a.F.

    Vielmehr kann ein Verbraucher, der das Führen der Verhandlungen über die Vertragskonditionen im persönlichen Kontakt mit dem Unternehmer einem Dritten überlässt, nicht besser stehen als ein Verbraucher, der diese Verhandlungen selbst führt (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.11.2016 - 17 U 77/16, zitiert nach juris Rn. 55).
  • LG Köln, 23.08.2018 - 22 O 77/18
    Die Abschrift unterscheidet sich gerade insoweit vom Original, als dass ein Original die Unterschriften trägt (vgl. OLG Frankfurt a.M. 17 U 77/16 Rn. 44 - juris).
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